FAQ Transplantationsmedizin

SAMW » Ethik » Themen A–Z » Transplantation » FAQ Transplantationsmedizin

Die Transplantation von Organen ist eine evidenzbasierte Therapie für Patientinnen und Patienten mit unheilbarem Organversagen. Die Transplantationsmedizin rettet Leben und verbessert die Lebensqualität der Organempfängerinnen und -empfänger nachhaltig. Sie basiert darauf, dass Menschen einander helfen wollen und können. Auf dieser Seite werden rechtliche, medizinische und ethische Fragen zur Transplantationsmedizin geklärt.

Sind Organspenden von verstorbenen Personen überhaupt nötig?

Eine Spende durch eine lebende Person ist nur bei wenigen Organen möglich, namentlich z. B. Niere oder ein Teil der Leber. Will man alle Therapien der Transplantationsmedizin ermöglichen, braucht es Organe von Personen, die diese nach dem Tod spenden. In der Schweiz erhalten ca. 450 Menschen pro Jahr ein oder mehrere Organe einer verstorbenen Person.

 

 

Wo finden sich die rechtlichen Grundlagen für die Organtransplantation?

Die rechtlichen Grundlagen schafft das Transplantationsgesetz (genauer: Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen), das seit 2007 in Kraft ist. Es basiert auf Artikel 119a der Bundesverfassung, der von Volk und Ständen im Jahr 1999 deutlich angenommen wurde. Zum Gesetzestext

 

 

Wieso gab es im Mai 2022 eine Abstimmung über die Organspende?

Die Schweiz hat europaweit eine der tiefsten Organspendequoten. Mit dem Ziel, die Anzahl gespendeter Organe zu erhöhen, wurde 2019 die Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» eingereicht. Diese fordert die Einführung der sogenannten Widerspruchslösung. Sie regelt jedoch die Rechte der Angehörigen nicht. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative aus diesem Grund ab und schlagen eine erweiterte Widerspruchslösung vor, bei der die Angehörigen mitentscheiden. Gegen das revidierte Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Aus diesem Grund konnte das Volk darüber abstimmen.

 

 

Worum ging es bei der Abstimmung inhaltlich?

Kern des revidierten Transplantationsgesetzes ist der Wechsel von der Zustimmungs- zur Widerspruchslösung (Erklärungen zu diesen Modellen vgl. unten). Zudem verpflichtet das überarbeitete Gesetz den Bund zu zwei Aufgaben: Erstens die Bevölkerung umfassend und verständlich über die Widerspruchslösung zu informieren. Und zweitens ein zentrales Register zu schaffen, in dem jede und jeder den eignen Willen für oder gegen eine Organentnahme festhalten kann.

 

Andere Themen der Transplantationsmedizin – etwa die Feststellung des Todes im Hinblick auf eine Spende oder die Zuteilungskriterien der gespendeten Organe – waren nicht Gegenstand der Abstimmung.

 

 

Bei wem ist eine Organentnahme nach dem Tod möglich?

Es kommt sehr selten vor, dass eine Person, die am Lebensende ihre Organe spenden möchte, nach ihrem Tod effektiv in einer dafür geeigneten Situation ist. Bei 99 Prozent der Verstorbenen ist eine Spende aus medizinischen Gründen nicht möglich. Für eine Organspende in Frage kommen nur Personen, die auf einer Intensivstation sterben bzw. bei denen sich nach Ankunft in der Notfallstation des Spitals abzeichnet, dass die Behandlung aussichtslos ist. Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, bei Sterbenden oder Verstorbenen, bei denen eine Organentnahme möglich wäre, die Frage nach einer Organspende zu stellen.

 

 

Wer bestimmt, ob Organe entnommen werden dürfen?

Im Idealfall die verstorbene Person, indem sie zu Lebzeiten ihren Willen für oder gegen eine Spende geäussert hat. Eine Organentnahme ist nur zulässig, wenn sie dem bekannten oder dem von den Angehörigen vermuteten Willen der verstorbenen Person entspricht (mutmasslicher Wille). Hat eine verstorbene Person ihren Willen nicht geäussert, müssen die Angehörigen entscheiden. Sind keine Angehörigen erreichbar, dürfen keine Organe entnommen werden. Dies gilt sowohl bei der Zustimmungs- wie bei der Widerspruchslösung.

 

 

Was bedeutet die heute gültige «erweiterte Zustimmungslösung» bei der Organspende?

Gemäss aktuell geltendem Transplantationsgesetz ist eine Organentnahme zulässig, wenn eine Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt oder die nächsten Angehörigen einer Organspende zustimmen. Eine fehlende Erklärung der verstorbenen Person wird weder als Ablehnung noch als Zustimmung zur Spende gewertet. In dieser Situation entscheiden die Angehörigen gemäss dem mutmasslichen Willen über die Organspende.

 

 

Was bedeutet die «erweiterte Widerspruchslösung», über die am 15. Mai 2022 abgestimmt wurde?

Das revidierte Transplantationsgesetz schlägt vor: Wer seine Organe nicht spenden möchte, soll dies zu Lebzeiten festhalten. Eine fehlende Erklärung der verstorbenen Person wird grundsätzlich als Zustimmung zur Spende gewertet. Die nächsten Angehörigen müssen jedoch immer beigezogen werden um zu klären, ob diese Mutmassung stimmt. Die Angehörigen lehnen eine Organspende ab, wenn sie wissen oder vermuten, dass dies dem Willen der verstorbenen Person entsprechen würde.

 

 

Wieso schlagen Bundesrat und Parlament die Einführung der Widerspruchslösung vor?

Heute ist in Situationen, in denen eine Organspende nach dem Tod medizinisch möglich wäre, der Wille der Verstorbenen oft nicht bekannt. Kennen die Angehörigen den Willen nicht, lehnen sie eine Spende meistens ab. Da gemäss Umfragen die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung Organe spenden möchte, scheint die aktuelle Regelung dazu zu führen, dass dem Willen zugunsten einer Spende teilweise nicht entsprochen wird.

 

Mit dem Wechsel zur erweiterten Widerspruchslösung soll zukünftig besser sichergestellt sein, dass die Organe von Menschen, die nach ihrem Tod spenden möchten, effektiv transplantiert werden. Zudem dürfte dank der Einführung eines vom Bund geführten Registers besser bekannt sein, wer seine Organe nicht spenden will. Das heisst, dass auch weniger Verstorbene ungewollt zu Spenderinnen und Spendern werden, weil ihre Angehörigen eine falsche Annahme treffen.

 

 

Werden bei Einführung der Widerspruchslösung alle automatisch und ungefragt zur Organspenderin bzw. zum Organspender?

Diese Schlussfolgerung ist nicht zulässig. Jede und jeder kann sich zu Lebzeiten zu diesem Thema äussern und eine Ablehnung der Organspende schriftlich festhalten oder den Angehörigen mitteilen. Bei nicht geäussertem Widerspruch werden immer die Angehörigen gefragt. Wissen oder vermuten diese, dass die verstorbene Person eine Spende abgelehnt hätte, wird diesem Willen entsprochen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, ist die Organentnahme nicht erlaubt.

 

 

Wo wird der Wille festgehalten, ob jemand Organe spenden möchte oder nicht?

Aktuell und auch in Zukunft kann die Zustimmung oder Ablehnung z. B. in einer Patientenverfügung oder einem Organspende-Ausweis festgehalten werden. Das revidierte Gesetz verpflichtet den Bund zudem dazu, ein zentrales Register zu schaffen. Darin kann jede Person eintragen, ob sie eine Organspende nach dem Tod ablehnt oder Organe  spenden möchte (und wenn ja: welche). Der Eintrag kann jederzeit geändert werden. Es gibt keine Pflicht zum Eintrag. Wer seine Selbstbestimmungsrechte wahrnehmen möchte, hat mit dem Register eine Möglichkeit dazu.

 

 

Werden mit der Widerspruchslösung mehr Organe gespendet als mit der Zustimmungslösung?

Mehrere Länder, die die Organspende mit der Widerspruchslösung regeln, weisen höhere Spenderaten auf als die Schweiz. Ein Wechsel zur Widerspruchslösung bietet ein gewisses Potenzial, dass die Zahlen steigen. Eine Garantie dafür gibt es jedoch nicht.

 

 

Ändert sich die Rolle der Angehörigen beim Wechsel zur Widerspruchslösung?

Der Einbezug der Angehörigen bleibt in jedem Fall Pflicht, das Gespräch mit den Angehörigen muss gesucht werden. Bei der heute geltenden erweiterten Zustimmungslösung lautet die Frage: «Denken Sie, dass die Zustimmung zur Organentnahme dem Willen der verstorbenen Person entsprechen würde? Wollte Ihre Angehörige Organe spenden?»

 

Wird das Widerspruchsmodell eingeführt und hat der Bund seine Informationspflicht wahrgenommen, kann künftig gefragt werden: «Wir finden keinen ablehnenden Eintrag. Wissen oder vermuten Sie, dass die Person nicht spenden möchte?» Wenn die Angehörigen der Meinung sind, dass der verstorbenen Person die Widerspruchregelung bekannt war und keine Ablehnung vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die verstorbene Person mit einer Spende einverstanden ist.

 

 

Verletzt die Widerspruchslösung Grundrechte?

Jede Person kann selbst bestimmen, was nach dem Tod mit ihrem Körper geschehen soll. Das gilt auch für die Organspende und bleibt auch bei der Widerspruchslösung der Fall: Jede und jeder hat das Recht, eine Organspende abzulehnen und diesen Willen festzuhalten.

 

Wenn dieses Recht nicht wahrgenommen wurde, muss im Gespräch mit den Angehörigen erarbeitet werden, was am wahrscheinlichsten dem Patientenwillen entsprechen würde. Dieser mutmassliche Patientenwille muss respektiert werden.

 

Zur Frage, ob die Widerspruchslösung Grundrechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt, hat auch das Bundesgericht Stellung genommen. Es hält fest, dass diese Regelung keine Verletzung der Grundrechte darstellt und stuft die erweiterte Widerspruchslösung als verhältnismässig ein aufgrund des öffentlichen Interesses an potenziell höheren Spendezahlen.

 

 

Was sagt die Ethik zur Transplantationsmedizin?

Die Transplantationsmedizin basiert auf der Grundidee, dass Menschen sich gegenseitig helfen wollen und können. Sie rettet Leben und verbessert die Lebensqualität Schwerstkranker nachhaltig. Damit entspricht sie dem medizin-ethischen Grundprinzip des Helfens und der Fürsorge. Die Prozesse der Transplantationsmedizin sind so zu gestalten, dass auf Spender- wie auf Empfängerseite die körperliche Integrität gewahrt wird.

 

Die Transplantationsmedizin muss unter Einhaltung aller medizin-ethischen Grundprinzipien erfolgen, namentlich der Gerechtigkeit, dem Nicht-Schaden-Prinzip und der Respektierung der Autonomie. Letzteres meint insbesondere die Respektierung des Willens der verstorbenen Person für oder gegen eine Organspende.

 

Sowohl mit der erweiterten Zustimmungs- wie mit der erweiterten Widerspruchslösung ist die Einhaltung dieser ethischen Grundsätze möglich.

 

 

 

KONTAKT

lic. theol., Dipl.-Biol. Sibylle Ackermann
Leiterin Ressort Ethik
Tel. +41 31 306 92 73