Wegweisungsvollzug

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Die zwangsweise Rückführung (Ausschaffung) von Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid und die damit zusammenhängende Weitergabe von medizinischen Daten ist ein Thema der Zentralen Ethikkommission (ZEK) der SAMW. Der Wunsch der Behörden nach einer effizienten Durchführung der Ausschaffung darf die medizin-ethischen Verpflichtungen der Ärztinnen und Ärzte, beispielsweise bezüglich Berufsgeheimnis, nicht untergraben.

Ärztinnen und Ärzte übernehmen bei zwangsweisen Rückführungen verschiedene Rollen. Eine betrifft Arztpersonen, die Patientinnen und Patienten behandeln, für die ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt. Im Hinblick auf die geplante Zwangsausschaffung sind diese behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Weitergabe von medizinischen Daten verpflichtet, die für die Beurteilung der Transportfähigkeit ihres Patienten bzw. ihrer Patientin relevant sind.

 

Eine andere Rolle kommt den Arztpersonen zu, die den Entscheid über die Transportfähigkeit fällen. Seit der gesetzlichen Änderungen vom Mai 2022 liegt die Verantwortlichkeit für den Entscheid der Transportfähigkeit ausdrücklich und ausschliesslich bei den vom Staatssekretariat für Migration (SEM) dafür beauftragten Arztpersonen und nicht mehr bei der behandelnden Arztperson (z. B. Gefängnisarzt). Und schliesslich gibt es Ärztinnen und Ärzte bzw. in deren Auftrag handelnde Gesundheitsfachpersonen, die die zwangsweise Rückführung begleiten und die auszuschaffende Person unterwegs medizinisch betreuen.

 

 

Formular für den ärztlichen Bericht hinsichtlich der Transportfähigkeit

Die betreuende Ärztin oder der betreuende Arzt ist gesetzlich zur Weitergabe derjenigen medizinischen Daten verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits vorhanden und für die Beurteilung der Transportfähigkeit relevant sind. Es dürfen nur medizinische Daten weitergegeben werden, die für den Vollzug der Ausweisung notwendig sind. Die Weitergabe erfolgt von Arztperson zu Arztperson, nicht an die Behörden.

 

Ab dem 1. Januar 2026 wird für die Übermittlung der relevanten medizinischen Daten schweizweit ein einheitliches Formular verwendet. Dieses wurde von einer Arbeitsgruppe mit Vertretungen der Ärzteschaft und der Behörden erarbeitet.

 

Bis Ende 2025 benutzen alle Kantone ausser SO, TG und VD noch das bisherige Formular:

 

Die Ärzteschaft wurde mit einem Artikel in der Schweizerischen Ärztezeitung (SÄZ) informiert. Der Artikel erläutert das Vorgehen im Einzelfall Schritt für Schritt.

 

Bei Unklarheiten zum Prozess der Datenweitergabe steht die JDMT Group AG für Auskünfte zur Verfügung. Diese nimmt im Auftrag des Bundes die Controllingfunktion über die Prozessabläufe wahr: Tel. 044 404 51 51, Mail: office@jdmt.ch.

 

 

Das Arztgeheimnis wahren

Bei der Weitergabe medizinischer Daten einer auszuschaffenden Person soll das Arztgeheimnis respektiert werden. Idealerweise liegt die Einwilligung der betroffenen Person zur Datenweitergabe vor. Falls dies verweigert wird, ist trotz der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmung dringend empfohlen, die Entbindung vom Arztgeheimnis durch die vorgesetzte Behörde einzuholen. Eine Übersicht der dafür zuständigen kantonalen Stellen und entsprechenden Formulare finden Sie auf der folgenden Seite:

 

Entbindung vom Berufsgeheimnis: Liste der zuständigen kantonalen Stellen und Formulare

 

 

KONTAKT

lic. theol., Dipl.-Biol. Sibylle Ackermann
Leiterin Ressort Ethik
Tel. +41 31 306 92 73