Organtransplantation – Archiv

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Die SAMW beschäftigt sich seit über 50 Jahren mit der Transplantationsmedizin und damit verbundenen ethischen Fragen. Zwei Jahre nach der ersten Herztransplantation veröffentlichte sie 1969 Richtlinien zur Definition und Diagnose des Todes. Auf dieser Seite finden Sie zu Dokumentationszwecken diverse thematisch relevante Dokumente, die jedoch veraltet sind.

Der medizinische Fortschritt und die damit verbundenen ethischen Fragen verlangten zahlreiche Revisionen und Erweiterungen der SAMW-Richtlinien zur Feststellung des Todes. Bis zum in Kraft treten der Bundesgesetzgebung über die Transplantation stellte die SAMW Orientierung mit den Richtlinien zur Organtransplantation (in Kraft von 1981-2004) sowie zur Transplantation fötaler menschlicher Gewebe und zur Xenotransplantation zur Verfügung. Diese Dokumente finden Sie in unserem Archiv der früher gültigen Richtlinien.

 

 

Erläuterungen zur Revision der Richtlinien zur Feststellung des Todes 2017

Gleichzeitig mit der letzten Revision des Transplantationsgesetzes wurden auch die Richtlinien zur Feststellung des Todes überarbeitet. Der Richtlinien-Entwurf stand von Dezember 2016 bis Februar 2017 in der öffentlichen Vernehmlassung. Angestossen durch Rückmeldungen aus der Vernehmlassung, wurde die Wartezeit bis zur formellen Feststellung des Todes nach Kreislaufstillstand von 10 auf 5 Minuten gekürzt. Dies hat zu kritischen Reaktionen geführt. Deshalb wird dieser Entscheid hier explizit begründet:

  1. Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen der Kreislaufstillstand nicht nur durch Ertasten des fehlenden Pulses, sondern mittels Echokardiographie (Ultraschall des Herzens) diagnostiziert werden muss. Durch diese Untersuchung besteht Sicherheit, dass kein Blutfluss mehr vorhanden ist, der das Gehirn mit Sauerstoff versorgt. Wenn das Gehirn während drei Minuten keinen Sauerstoff erhält, führt dies zu irreversiblen Schäden.
  2. Nach der Wartezeit muss zudem eine formelle Hirntoddiagnostik gemäss SAMW-Richtlinien erfolgen. Auch hier gehört die Schweiz im internationalen Vergleich zu den Ausnahmen, indem sie ein solches Prozedere vorgibt.
  3. Die Richtlinien halten fest, wer eine solche Hirntoddiagnostik durchführen darf; die Anforderungen sind sehr hoch.

 

Weitere Informationen hat die SAMW im Newsletter vom 10. November 2017 kommuniziert.